Januar 1 2016

Das Reinheitsgebot

Hallo zusammen und herzlich Willkommen im Jahr des deutschen Bieres!

Grund dieses freudigen Ereignisses ist das 500-jährige Jubiläum des Bestehens des sogenannten deutschen (bzw. bayrischen) Reinheitsgebots.

Die offiziell am 23. April 1516 in Ingolstadt erlassene Verordnung (mit dem Titel „Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll“) gilt als ältestes Lebensmittel- bzw. Verbraucherschutzgesetz der Welt.

Ihre drei wichtigsten Ziele waren:

  1. Festsetzung eines einheitlichen Mengenpreises zum Schutz vor überzogene Preiserhöhungen
  2. Schutz von Rohstoffen, welche für die Brotherstellung reserviert werden sollten, zur Sicherstellung einer ausreichenden Nahrungsmittelversorgung
  3. Ausschluss von gesundheitsgefährdenden Zusatzstoffen

Obwohl es bereits zuvor  schon Herstellungsvorgaben auf lokaler Ebene gab (z.B. Augsburg 1156 oder München 1487), war dieses das erste landesweit geltende Gesetz zur Zubereitung vom Bier.

Gemäß des Originallauts der Verordnung:

„Wir wöllen auch sonderlichen / das füran allenthalben in unsern Stetten / Märckthen / unn auf dem Lannde / zu kainem Pier / merer stückh / dann allain Gersten / Hopfen / unn wasser / genommen unn gepraucht sölle werdn.“

sollte damit vor allem der oftmals verwendete Weizen zur Brotherstellung gesichert werden. Inoffiziell sollte es aber auch dem herzoglichen Hof langfristig das lukrative Recht des Weißbier-Brauens sichern.

Im Verlaufe der darauf folgenden Jahrhunderte wurde das Gesetz mehrere Male angepasst. Nachdem die Gefahr von Hungersnöten weitgehend gebannt wurde, wurden auch wieder weitere Getreidesorten wie Weizen oder Roggen erlaubt. Differenziert nach unter- und obergäriger Brauart durften zwischenzeitlich sogar auch weitere Zutaten wie Kräuter, Salz oder Zucker beigemischt werden. Aber erst nach der Erforschung der Hefe im 19. Jahrhundert wurde diese als letzte bis dato geltende Zutat hinzugefügt.

Aufgrund der relativ späten Zusammenführung der vielen deutschen Fürsten- und Herzogtümer sowie Königreiche zum deutschen Kaiserreich, erlang das Reinheitsgebot erst 1909 im Zuge des neuen Biergesetzes deutschlandweit Gültigkeit. Der Name „Reinheitsgebot“ wurde im Übrigen erst erstmals 1918 erwähnt.

Heutzutage dürfen laut aktueller Gesetzeslage nur noch Malz, Hopfen(-extrakt), Hefe und Wasser verwendet werden. Die Verwendung von Farb- oder Süßstoffen ist damit zumindest für untergärige Biere ausgeschlossen. Obergärigen Bieren können je nach Gattung hingegen weiterhin Zusatzstoffe enthalten. Insbesondere die Verwendung von chemischen Hilfsstoffen (wie Polyvinylpolypyrrolidon (PVPP)) wird durch das Gesetz jedoch nicht abgedeckt. Diese befinden sich zwar offiziell nicht mehr im Endprodukt, werden dem Bier aber während des Brauprozesses zugesetzt.

 

Weitere interessante Informationen gibt es unter anderem unter Das Reinheitsgebot  zu finden.

Wir möchten dieses Jubiläum nun an dieser Stelle mit Beiträgen rund um die Hopfenschorle gebührend feiern. Dabei sind explizit nicht alle präsentierten Biere nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut, da wir uns auch  kritisch mit diesem Thema auseinandersetzen wollen.

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Veröffentlicht1. Januar 2016 von Markus (Chefredakteur) in Kategorie "Allgemein